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Spenden von der Steuer absetzen: So funktioniert es in Österreich

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

  • Absetzbar sind nur Spenden an Organisationen der Liste begünstigter Spendenempfänger
  • Es gilt eine Höchstgrenze vom laufenden Jahreseinkommen
  • Bei korrekter Datenangabe erfolgt meist eine automatische Übermittlung ans Finanzamt
  • Fehlt diese, lässt sich die Spende auch manuell in der ANV nachtragen

Spenden an gemeinnützige Organisationen lassen sich in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Dieser Beitrag erklärt, welche Spenden infrage kommen, wie hoch die absetzbare Summe maximal ausfallen darf und wie die automatische Datenübermittlung an das Finanzamt funktioniert.

Viele Menschen spenden regelmäßig, ohne zu wissen, dass der Betrag die eigene Steuerlast tatsächlich senken kann. Wer die Spielregeln rund um begünstigte Empfänger, Höchstgrenzen und die korrekte Erfassung kennt, kann sein soziales Engagement zusätzlich steuerlich optimal nutzen.

Dieser Ratgeber richtet sich sowohl an Personen, die erstmals eine größere Spende planen, als auch an regelmäßige Spenderinnen und Spender, die wissen möchten, wie sich mehrere kleinere Zuwendungen über das Jahr hinweg steuerlich korrekt zusammenfassen lassen.

Welche Spenden grundsätzlich absetzbar sind

Nicht jede Spende ist automatisch steuerlich absetzbar. Begünstigt sind in Österreich nur Zuwendungen an Organisationen, die vom Finanzministerium offiziell als spendenbegünstigtanerkannt wurden, etwa im Bereich Mildtätigkeit, Wissenschaft, Forschung, Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie bei freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbänden.

Spenden an nicht gelistete Vereine oder private Initiativen sind dagegen in der Regel steuerlich nicht absetzbar, selbst wenn der Zweck gemeinnützig erscheint.

Auch Spenden an ausländische Organisationen sind grundsätzlich möglich, sofern diese in die österreichische Liste begünstigter Spendenempfänger aufgenommen wurden. Eine bloße Anerkennung als gemeinnützig im Ausland reicht dafür allein nicht aus; entscheidend ist stets der Eintrag in der österreichischen Liste.

Die Liste begünstigter Spendenempfänger

Das Finanzministerium veröffentlicht eine laufend aktualisierte Liste begünstigter Spendenempfänger, in der alle zur Absetzbarkeit berechtigten Organisationen namentlich aufgeführt sind. Vor einer größeren Spende lohnt sich daher ein kurzer Blick in diese Liste, um sicherzugehen, dass die Zuwendung tatsächlich steuerlich geltend gemacht werden kann.

Die Liste wird mehrmals jährlich aktualisiert, da laufend neue Organisationen aufgenommen werden oder bestehende Einträge wegfallen, etwa wenn eine Organisation die formalen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Wer regelmäßig an dieselbe Organisation spendet, sollte daher gelegentlich prüfen, ob der Eintrag noch aktuell ist, insbesondere bei kleineren oder neu gegründeten Vereinen.

Die Liste lässt sich kostenlos online einsehen und nach Name oder Kategorie der Organisation durchsuchen. Bei größeren Spendenbeträgen empfiehlt es sich zusätzlich, den Eintrag unmittelbar vor der Zahlung noch einmal zu prüfen, da sich der Status einer Organisation unterjährig ändern kann.

Höchstgrenze vom Einkommen

Absetzbare Spenden sind der Höhe nach begrenzt und dürfen insgesamt einen bestimmten Prozentsatz des laufenden Jahreseinkommens nicht übersteigen. Wer in einem Jahr außergewöhnlich hohe Spenden tätigen möchte, sollte diese Höchstgrenze vorab überschlagen, um realistisch einzuschätzen, welcher Betrag tatsächlich steuerlich wirksam wird.

Übersteigt die Summe der Spenden die zulässige Höchstgrenze, geht der übersteigende Teil steuerlich nicht automatisch verloren: In manchen Fällen lässt sich eine geplante größere Spende sinnvoll auf zwei Kalenderjahre aufteilen, um die jährliche Höchstgrenze jeweils optimal auszunutzen. Eine entsprechende Planung lohnt sich insbesondere bei außergewöhnlich hohen Einmalspenden.

Weitere Sonderausgaben, die zusätzlich zu Spenden geltend gemacht werden können, betreffen etwa SVS-Pflichtbeiträge bei Selbstständigen, erklärt im Beitrag zu SVS-Beiträgen steuerlich absetzen.

Sachspenden vs. Geldspenden

Neben klassischen Geldspenden sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Sachspenden an begünstigte Organisationen absetzbar, etwa Lebensmittel- oder Hilfsgüterspenden im Rahmen von Katastropheneinsätzen. Die Bewertung von Sachspenden gestaltet sich in der Praxis jedoch deutlich aufwendiger, da der tatsächliche Wert der gespendeten Güter plausibel nachgewiesen werden muss.

Wer regelmäßig Sachspenden tätigt, sollte sich von der empfangenden Organisation eine schriftliche Bestätigung mit Art, Menge und geschätztem Wert der gespendeten Güter ausstellen lassen. Ohne eine solche Dokumentation ist die steuerliche Anerkennung im Nachhinein deutlich schwieriger durchzusetzen als bei einer einfachen Geldspende mit Überweisungsbeleg.

In der Praxis überwiegt bei den meisten Steuerpflichtigen die klassische Geldspende, da sie sich unkompliziert nachweisen und automatisch an das Finanzamt übermitteln lässt. Sachspenden lohnen sich vor allem dann, wenn ohnehin konkrete Güter zur Verfügung stehen, etwa im Rahmen von Katastrophenhilfe, und eine Geldspende keine sinnvolle Alternative darstellt.

Automatische Datenübermittlung an das Finanzamt

Seit einigen Jahren übermitteln viele spendenbegünstigte Organisationen die relevanten Daten automatisch an das Finanzamt, sofern die spendende Person bei der Zuwendung ihre Sozialversicherungsnummer oder ihr Geburtsdatum korrekt bekannt gegeben hat. Diese Spenden erscheinen dann bereits vorausgefüllt in der Arbeitnehmerveranlagung.

Eine ausführliche Anleitung zur Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline, inklusive vorausgefüllter Daten, bietet der Beitrag zur Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline.

Die automatische Übermittlung entbindet nicht von einer eigenen Kontrolle: Es empfiehlt sich, die in FinanzOnline vorausgefüllten Spendenbeträge vor dem Absenden der Erklärung noch einmal mit den eigenen Zahlungsbelegen abzugleichen, um etwaige Übertragungsfehler oder fehlende Einträge rechtzeitig zu bemerken.

Wenn die automatische Übermittlung fehlt

Wurde bei der Spende keine korrekte Kennung angegeben oder übermittelt die Organisation die Daten aus anderen Gründen nicht automatisch, lässt sich der Betrag in den meisten Fällen auch manuell als Sonderausgabe in der Arbeitnehmerveranlagung nachtragen, sofern ein entsprechender Nachweis der Organisation vorliegt.

Für den manuellen Nachtrag genügt in der Regel die Angabe des Gesamtbetrags der im Jahr geleisteten Spenden im entsprechenden Feld der Arbeitnehmerveranlagung. Der zugrunde liegende Nachweis muss dabei nicht mitgeschickt werden, sollte aber für eine mögliche spätere Nachfrage des Finanzamts griffbereit aufbewahrt werden.

Einen Gesamtüberblick über alle Abzüge rund um die Arbeitnehmerveranlagung bietet der Hauptratgeber zu Steuern & Abzüge.

Häufige Fehler bei Spenden und Steuer

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass jede Spende an einen gemeinnützigen Verein automatisch absetzbar ist. Tatsächlich zählt ausschließlich die offizielle Liste begünstigter Spendenempfänger – Spenden an nicht gelistete Vereine, auch wenn deren Zweck wohltätig erscheint, bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Ein weiterer Stolperstein ist das Fehlen der korrekten Sozialversicherungsnummer oder des Geburtsdatums bei der Spende. Ohne diese Angabe kann die Organisation die automatische Datenübermittlung nicht vornehmen, selbst wenn sie grundsätzlich dazu verpflichtet ist. Wer die Daten nicht bei der Spende angibt, sollte sich daher unbedingt um eine manuelle Nachreichung in der Arbeitnehmerveranlagung kümmern.

Schließlich wird häufig übersehen, dass auch kleinere, über das Jahr verteilte Spenden an verschiedene Organisationen zusammengerechnet werden müssen, um die Höchstgrenze korrekt zu ermitteln. Eine laufende, zentrale Übersicht über alle geleisteten Spenden erleichtert diese Zusammenfassung am Jahresende erheblich.

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Weitere Sonderausgaben und Abzüge, die sich zusätzlich zu Spenden geltend machen lassen.

Häufig gestellte Fragen zu Spenden und der Steuer

Antworten auf häufige Fragen zur Liste begünstigter Spendenempfänger, zur Höchstgrenze und zur automatischen Datenübermittlung.

Absetzbar sind grundsätzlich nur Spenden an Organisationen, die auf der Liste begünstigter Spendenempfänger des Finanzministeriums eingetragen sind, etwa mildtätige Einrichtungen, Forschungsinstitutionen, Umwelt- und Tierschutzorganisationen sowie freiwillige Feuerwehren.