Der Familienbonus Plus ist der bedeutendste steuerliche Absetzbetrag für Eltern in Österreich und reduziert die Steuerschuld direkt um bis zu 2.000 € pro Kind und Jahr. Dieser Beitrag erklärt die genaue Höhe, die Aufteilung zwischen Elternteilen und den Antragsweg über den Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerveranlagung (ANV).
Trotz seiner großen finanziellen Bedeutung wird der Familienbonus Plus in der Praxis nicht immer optimal genutzt, etwa weil Eltern die Aufteilung nicht korrekt abstimmen oder den Antrag bei einem Arbeitgeberwechsel vergessen. Dieser Ratgeber zeigt die wichtigsten Fallstricke und gibt praktische Hinweise zur optimalen Nutzung.
Was ist der Familienbonus Plus?
Anders als ein gewöhnlicher Freibetrag mindert der Familienbonus Plus nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern die Steuer direkt. Dadurch wirkt er sich spürbarer auf die tatsächliche Steuerlast aus als klassische Sonderausgaben oder Werbungskosten.
Anspruch besteht für jedes Kind, für das in Österreich Familienbeihilfe bezogen wird, unabhängig vom Wohnort des Kindes innerhalb der EU oder des EWR. Bei Kindern im Ausland gelten teils angepasste Beträge gemäß Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes.
Der Familienbonus Plus ersetzt seit seiner Einführung den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. Diese beiden älteren Regelungen sind seither nicht mehr parallel nutzbar, da der Familienbonus Plus sie bewusst in einem einzigen, direkt wirksamen Absetzbetrag zusammenfasst.
Höhe je nach Alter des Kindes
Für Kinder bis zum 18. Geburtstag beträgt der Familienbonus Plus bis zu 2.000 € pro Jahr. Ab der Volljährigkeit, sofern weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird, etwa während einer Ausbildung, reduziert er sich auf bis zu 650 € pro Jahr. Der genaue Betrag hängt zudem vom Einkommen der Eltern ab, da der Bonus die tatsächlich bezahlte Steuer nicht übersteigen kann.
Wer seine voraussichtliche Steuergutschrift inklusive Familienbonus Plus grob einschätzen möchte, findet im Hauptratgeber zu Steuern & Abzüge einen interaktiven Steuerausgleich-Checker für eine erste Orientierung.
Aufteilung zwischen den Elternteilen
Leben beide Elternteile mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt oder zahlt ein Elternteil gesetzlichen Unterhalt, kann der Familienbonus Plus zwischen beiden aufgeteilt werden. Üblich sind zwei Modelle:
- Ein Elternteil beantragt den vollen Betrag (100/0)
- Beide Elternteile beantragen jeweils die Hälfte (50/50)
Entscheidend ist, dass beide Elternteile dieselbe Aufteilung angeben. Eine abweichende Meldung führt häufig zu einer Überprüfung durch das Finanzamt und einer verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung. Die genauen Abläufe der ANV über FinanzOnline erklärt der Beitrag zur Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline.
Welche Aufteilung im Einzelfall sinnvoller ist, hängt vom jeweiligen Einkommen beider Elternteile ab, da der Familienbonus Plus die tatsächlich geschuldete Steuer nicht übersteigen kann. Verdient ein Elternteil deutlich weniger, kann eine Aufteilung von 100/0 zugunsten des besser verdienenden Elternteils die Steuergutschrift insgesamt erhöhen, während eine 50/50-Aufteilung bei ähnlichem Einkommen meist ausgewogener ist.
Beantragung beim Arbeitgeber (E30)
Wer den Familienbonus Plus bereits unterjährig berücksichtigt haben möchte, reicht beim Arbeitgeber das Formular E30 ein. Dadurch sinkt die monatliche Lohnsteuer sofort, anstatt erst mit der jährlichen Steuergutschrift ausgezahlt zu werden.
Das Formular enthält unter anderem die Sozialversicherungsnummer des Kindes sowie Angaben zur gewünschten Aufteilung zwischen den Elternteilen. Änderungen, etwa bei einer Trennung oder einem Arbeitgeberwechsel, müssen umgehend mit einem neuen E30-Formular gemeldet werden.
Wichtig ist, dass die unterjährige Berücksichtigung über den Arbeitgeber keine abschließende Wirkung hat: Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung überprüft das Finanzamt ohnehin, ob der beantragte Betrag der tatsächlichen Steuerersparnis entspricht. Weicht die tatsächliche Situation von den beim Arbeitgeber gemachten Angaben ab, etwa durch einen Jobwechsel während des Jahres, wird die Differenz im Steuerbescheid ausgeglichen.
Rückwirkende Beantragung über die ANV
Wurde das Formular E30 nicht rechtzeitig eingereicht, lässt sich der Familienbonus Plus dennoch nachträglich über die Antragsveranlagung geltend machen, rückwirkend für bis zu fünf Jahre. Dabei wird die gesamte Steuergutschrift als einmaliger Betrag ausgezahlt, statt unterjährig über den Lohn.
Die rückwirkende Beantragung eignet sich besonders für Eltern, die den Bonus zunächst unterjährig nicht berücksichtigt hatten, etwa weil sie das Formular E30 übersehen haben oder erst später von der Begünstigung erfahren haben. Der Antrag erfolgt über dieselbe Arbeitnehmerveranlagung, über die auch andere Werbungskosten und Sonderausgaben erfasst werden.
Ergänzend lohnt sich bei dieser Gelegenheit ein Blick auf weitere Abzüge wie die Homeoffice-Pauschale, die der Beitrag zu Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten ausführlich erklärt.
Kinder im Ausland und Familienbonus
Lebt ein Kind innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, steht der Familienbonus Plus grundsätzlich auch dann zu, wenn für das Kind eine österreichische Familienbeihilfe oder eine vergleichbare ausländische Familienleistung bezogen wird. In solchen Fällen wird der Betrag teils an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Wohnsitzstaat des Kindes angepasst.
Für die Anpassung an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes wird ein amtlicher Index herangezogen, der regelmäßig aktualisiert wird. Eltern mit Kindern im EU-Ausland sollten sich daher vor der Antragstellung über den aktuell gültigen Anpassungsfaktor informieren, etwa direkt beim Finanzamt oder über FinanzOnline.
Bei Kindern außerhalb der EU oder des EWR gelten abweichende, meist deutlich eingeschränktere Regelungen. Wer in einer solchen Situation ist, sollte den konkreten Anspruch frühzeitig mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung abklären, um Missverständnisse bei der Antragstellung zu vermeiden.
Häufige Fehler beim Familienbonus Plus
Der häufigste Fehler ist eine widersprüchliche Aufteilung zwischen den Elternteilen: Meldet ein Elternteil 100 % und der andere ebenfalls 100 % oder eine abweichende Aufteilung, kommt es nahezu immer zu einer Pflichtveranlagung mit entsprechender Nachzahlung. Eine vorherige Abstimmung zwischen beiden Elternteilen ist daher unerlässlich.
Ebenso häufig wird der Antrag bei einem Arbeitgeberwechsel schlicht vergessen, da der neue Arbeitgeber den Familienbonus Plus nicht automatisch vom vorherigen Dienstverhältnis übernimmt. Ein neues Formular E30 ist in diesem Fall zwingend erforderlich.
Auch bei getrennt lebenden Eltern kommt es gelegentlich zu Unklarheiten darüber, wer tatsächlich Unterhalt leistet und damit zur hälftigen Beantragung berechtigt ist. Im Zweifel hilft hier ein Blick in die aktuellen Unterhaltsvereinbarungen, bevor beide Seiten unabhängig voneinander einen Antrag stellen.
Schließlich wird bei volljährigen Kindern in Ausbildung manchmal übersehen, dass der Anspruch an den fortlaufenden Bezug der Familienbeihilfe gekoppelt ist. Endet die Familienbeihilfe etwa nach Abschluss der Ausbildung, entfällt auch der Anspruch auf den Familienbonus Plus ab diesem Zeitpunkt.