Seit der Steuerreform 2022 unterliegen Kryptowährungen in Österreich einer eigenen steuerlichen Behandlung mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt). Dieser Beitrag erklärt die Einordnung als Kapitalvermögen, den Unterschied zwischen Alt- und Neubestand sowie wann eine eigenständige Deklarationspflicht in der Steuererklärung entsteht.
Gerade weil sich Kryptowährungen über zahlreiche internationale Börsen und Wallets verteilen lassen, unterschätzen viele Anlegerinnen und Anleger, wie wichtig eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation für die korrekte steuerliche Behandlung ist. Dieser Ratgeber zeigt die wichtigsten Grundlagen, praktische Fallstricke und typische Fragestellungen rund um die Krypto-Besteuerung in Österreich.
Kryptowährungen als Kapitalvermögen
Vor der Steuerreform 2022 zählten Gewinne aus Kryptowährungen zu den sonstigen Einkünften mit einjähriger Spekulationsfrist. Seit der Reform werden Bitcoin, Ethereum und vergleichbare Kryptowährungen hingegen wie Aktien oder Fondsanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft, unabhängig von der Haltedauer.
Dadurch entfällt die frühere Steuerfreiheit nach einem Jahr Behaltefrist für neu angeschaffte Kryptowährungen vollständig. Gewinne sind seither grundsätzlich unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt steuerpflichtig.
Diese Einordnung betrifft nicht nur Bitcoin und Ethereum, sondern grundsätzlich alle Token, die als Kryptowährung im steuerlichen Sinn gelten, also als digitale Darstellung eines Werts, die nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wird. NFTs und andere digitale Vermögenswerte können hiervon abweichend behandelt werden, was im Zweifel gesondert zu prüfen ist.
Die KESt von 27,5 %
Realisierte Gewinne aus dem sogenannten Neubestand werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert, analog zu anderen Kapitalerträgen. Als realisierter Gewinn gilt insbesondere der Tausch gegen Euro, teilweise aber auch der Tausch zwischen unterschiedlichen Kryptowährungen.
Verluste aus Kryptowährungen können innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich mit Gewinnen verrechnet werden, was die tatsächliche Steuerlast insgesamt reduzieren kann. Die genaue Verrechnung sollte im Zweifel mit einer Steuerberatung oder direkt über FinanzOnline geprüft werden.
Tausch zwischen Kryptowährungen
Viele Anlegerinnen und Anleger übersehen, dass bereits der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere, etwa von Bitcoin in Ethereum, in vielen Fällen einen steuerlich relevanten Realisierungsvorgang darstellt, auch ohne dass dabei Euro fließen. Der dabei entstandene Wertzuwachs in Euro zum Zeitpunkt des Tauschs kann grundsätzlich der KESt unterliegen.
Wer häufig zwischen verschiedenen Kryptowährungen wechselt, etwa im Rahmen einer aktiven Handelsstrategie, sollte deshalb jeden einzelnen Tauschvorgang mit Datum und Kurswertin Euro dokumentieren, um am Jahresende eine korrekte Gewinnermittlung vornehmen zu können.
Altbestand vor 2021 vs. Neubestand
Kryptowährungen, die vor dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, gelten als Altbestand und unterliegen weiterhin den früheren Regeln zur Spekulationsfrist. Nach Ablauf eines Jahres Behaltefrist sind Gewinne aus diesem Altbestand in aller Regel steuerfrei.
Käufe nach diesem Stichtag zählen hingegen zum Neubestand und unterliegen unabhängig von der Haltedauer der KESt von 27,5 %. Eine korrekte Abgrenzung zwischen beiden Beständen ist deshalb essenziell für die richtige Steuerberechnung, insbesondere bei langjährigen Anlegerinnen und Anlegern mit mehreren Kaufzeitpunkten.
Wer sowohl Alt- als auch Neubestand derselben Kryptowährung hält und nur einen Teil verkauft, muss nachvollziehbar dokumentieren, welche konkreten Einheiten veräußert wurden. Ohne eine solche Zuordnung unterstellt das Finanzamt im Zweifel ungünstigere Annahmen, etwa dass zuerst der steuerpflichtige Neubestand verkauft wurde.
Besonders bei Anlegerinnen und Anlegern, die bereits seit vielen Jahren investieren, empfiehlt sich eine chronologische Aufstellung aller Käufe getrennt nach Kryptowährung. Nur so lässt sich im Nachhinein nachvollziehen, welcher Anteil eines Verkaufs tatsächlich dem steuerfreien Altbestand zuzurechnen ist und welcher dem steuerpflichtigen Neubestand.
Staking, Mining und Airdrops
Neben dem klassischen Kauf und Verkauf gewinnen Erträge aus Staking, Mining und Airdropszunehmend an Bedeutung. Diese Erträge werden steuerlich in vielen Fällen anders behandelt als reine Kursgewinne: Bereits der Zufluss neuer Coins, etwa aus Staking-Belohnungen, kann einen eigenständigen steuerpflichtigen Vorgang darstellen, unabhängig vom späteren Verkauf.
Da sich die Einordnung je nach konkreter Ausgestaltung des Staking- oder Mining-Vorgangs unterscheiden kann und sich die Verwaltungspraxis laufend weiterentwickelt, empfiehlt sich bei regelmäßigen oder umfangreichen Erträgen dieser Art eine individuelle Beratung durch eine Steuerberatung mit Krypto-Spezialisierung.
Auch Airdrops, also der kostenlose Erhalt von Token etwa im Rahmen einer Marketingaktion eines Projekts, können je nach Ausgestaltung steuerlich relevant sein. Wird im Gegenzug keine Leistung erbracht, ist die Einordnung oft weniger eindeutig als bei Staking-Erträgen, weshalb auch hier eine sorgfältige Dokumentation von Zeitpunkt und Marktwert der erhaltenen Token sinnvoll ist.
Wann besteht Deklarationspflicht?
Führt eine inländische Kapitalanlagegesellschaft die KESt automatisch ab, gilt die Steuerpflicht grundsätzlich als abgegolten, ähnlich wie bei anderen Wertpapierdepots mit automatischem KESt-Abzug.
Viele der großen internationalen Krypto-Börsen führen allerdings keine österreichische KESt ab, da sie außerhalb Österreichs ansässig sind und nicht zum automatischen Steuerabzug verpflichtet sind. In diesen Fällen trägt die steuerpflichtige Person die Verantwortung, sämtliche realisierten Gewinne eigenständig korrekt zu ermitteln und anzugeben.
Dies gilt unabhängig vom Sitzland der Börse und unabhängig davon, ob die Gewinne in Euro oder in einer anderen Kryptowährung realisiert wurden. Die Deklarationspflicht besteht unverändert, sobald ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt, selbst wenn keine Auszahlung auf ein österreichisches Bankkonto erfolgt.
Bei ausländischen Krypto-Börsen, die keine österreichische KESt abführen, müssen die Gewinne hingegen eigenständig in der Einkommensteuererklärung beziehungsweise im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden. Die passende Vorgehensweise über FinanzOnline erklärt der Beitrag zur Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline. Einen Gesamtüberblick über alle Abzüge bietet zudem der Hauptratgeber zu Steuern & Abzüge.
Dokumentation und Nachweise für das Finanzamt
Unabhängig davon, ob die KESt automatisch abgeführt wird oder eine eigenständige Deklaration notwendig ist, sollten sämtliche Transaktionen lückenlos dokumentiert werden. Dazu zählen insbesondere Kaufdatum, Verkaufsdatum, der jeweilige Kurswert in Euro sowie etwaige Transfers zwischen unterschiedlichen Wallets und Börsen.
Gerade bei einer Nutzung mehrerer Wallets und Börsen empfiehlt sich zusätzlich eine regelmäßige, etwa quartalsweise Aktualisierung der eigenen Aufstellung, statt die gesamte Dokumentation erst kurz vor Abgabe der Steuererklärung zusammenzustellen. So lassen sich Lücken oder Unstimmigkeiten frühzeitig erkennen und korrigieren.
Viele Krypto-Börsen bieten mittlerweile einen exportierbaren Jahresbericht an, der als Grundlage für die eigene Dokumentation dient. Bei Nutzung mehrerer Börsen oder privater Wallets ist es sinnvoll, diese Berichte in einer zentralen Übersicht zusammenzuführen, um im Fall einer Nachfrage durch das Finanzamt rasch eine vollständige Aufstellung vorlegen zu können. Diese Nachweise sollten, wie bei anderen steuerlich relevanten Unterlagen auch, mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.