Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag gehören zu den wichtigsten steuerlichen Begünstigungen für Familien in Österreich, werden jedoch häufig übersehen, da sie im Gegensatz zum Familienbonus Plus nicht automatisch jedem Elternteil bewusst sind. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen, die Höhe und die korrekte Beantragung.
Gerade weil beide Absetzbeträge nicht automatisch bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden, sofern sie nicht separat beim Arbeitgeber gemeldet wurden, entgeht vielen Familien jährlich ein spürbarer Steuervorteil. Wer die Voraussetzungen kennt, kann gezielt prüfen, ob ein Anspruch besteht und wie dieser am schnellsten geltend gemacht werden kann.
Vor allem bei Trennungen, Patchwork-Familien oder stark schwankenden Einkommen beider Partner lohnt sich eine jährliche Neubewertung der Situation, da sich der Anspruch und die jeweils zutreffende Variante von Jahr zu Jahr ändern können.
Alleinverdiener- vs. Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinerzieherabsetzbetrag richtet sich an Personen, die mit mindestens einem Kind ohne (Ehe-)Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Alleinverdienerabsetzbetrag gilt dagegen für Paare, bei denen ein Partner den überwiegenden Teil des Haushaltseinkommens erwirtschaftet, während der andere Partner nur ein geringes oder kein Einkommen erzielt.
Beide Absetzbeträge können nicht gleichzeitig für dieselbe Person zustehen, da sie sich gegenseitig ausschließen.
In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig, etwa wenn beide Partner über das Jahr verteilt wechselnd mehr oder weniger verdienen oder wenn sich die Haushaltssituation, etwa durch Zusammenziehen oder Trennung, während des Jahres ändert. In solchen Grenzfällen lohnt sich eine genaue Prüfung der tatsächlichen Lebensverhältnisse über das gesamte Kalenderjahr, bevor der jeweilige Absetzbetrag beantragt wird.
Höhe nach Kinderzahl
Beide Absetzbeträge sind nach der Anzahl der Kinder gestaffelt: Für das erste Kind gilt ein gesetzlich festgelegter Basisbetrag, der sich für jedes weitere Kind zusätzlich erhöht. Die konkreten Beträge werden im Einkommensteuergesetz festgelegt und können sich von Jahr zu Jahr ändern.
Maßgeblich für die Berechnung ist dabei die Anzahl der Kinder, für die im jeweiligen Jahr tatsächlich Familienbeihilfe bezogen wurde. Wechselt sich der Beihilfenbezug zwischen den Elternteilen während des Jahres ab, etwa nach einer Trennung, sollte die genaue Berechnungsgrundlage im Einzelfall mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung abgeklärt werden.
Wie sich diese Begünstigung vom Familienbonus Plus unterscheidet und wie beide Instrumente zusammenwirken, erklärt der Beitrag zum Familienbonus Plus berechnen.
Einkommensgrenze des (Ehe-)Partners
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur zu, wenn das steuerpflichtige Einkommen des (Ehe-)Partners im betreffenden Kalenderjahr eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet. Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, entfällt der Anspruch für das gesamte Jahr vollständig, nicht nur anteilig.
Für die Beurteilung zählt das gesamte steuerpflichtige Jahreseinkommen des Partners, unabhängig davon, aus welcher Einkunftsart es stammt. Auch geringfügige Nebeneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalerträge außerhalb der Endbesteuerung können in die Berechnung einfließen und sollten deshalb bei der Einschätzung nicht unterschätzt werden.
Eine realistische Einschätzung des Jahreseinkommens beider Partner ist daher vor der Antragstellung besonders wichtig, um eine spätere Rückforderung zu vermeiden.
Die Sechsmonatsfrist im Kalenderjahr
Sowohl für den Alleinverdiener- als auch für den Alleinerzieherabsetzbetrag gilt, dass der jeweilige Status mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden haben muss. Bei Alleinerziehenden bedeutet dies, dass über diesen Zeitraum keine eheähnliche Gemeinschaft oder Ehe bestehen darf, während beim Alleinverdienerabsetzbetrag die Partnerschaft entsprechend lange bestanden haben muss.
Bei Trennungen, Hochzeiten oder dem Zusammenziehen während des Jahres lohnt sich daher eine genaue Prüfung, ab welchem Zeitpunkt die jeweilige Voraussetzung erfüllt oder weggefallen ist. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung, insbesondere wenn sich die familiäre Situation mehrfach innerhalb eines Jahres geändert hat.
Beantragung über FinanzOnline
Beide Absetzbeträge werden im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) über FinanzOnline beantragt. Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zur korrekten Einreichung bietet der Beitrag zur Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline.
Nach der Einreichung lohnt sich ein Blick in den Steuerbescheid, um zu prüfen, ob der Absetzbetrag korrekt und in voller Höhe berücksichtigt wurde.
Wird der Absetzbetrag entgegen der Erwartung nicht oder nur teilweise anerkannt, lohnt sich eine genaue Durchsicht des Bescheids: Häufig liegt die Ursache in fehlenden oder widersprüchlichen Angaben zum Familienstand oder zur Kinderzahl. In diesem Fall kann innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingebracht und der Sachverhalt ergänzend erläutert werden.
Kombination mit dem Familienbonus Plus
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag kann zusätzlich zum Familienbonus Plus geltend gemacht werden, da es sich um unterschiedliche steuerliche Begünstigungen handelt. Für Familien mit geringem Zweiteinkommen ergibt sich daraus häufig eine spürbare zusätzliche Entlastung.
Während der Familienbonus Plus unmittelbar an das Vorhandensein eines Kindes mit Familienbeihilfenbezug anknüpft, hängt der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusätzlich von der familiären und einkommensmäßigen Konstellation ab. Beide Begünstigungen gemeinsam sorgfältig zu prüfen, lohnt sich daher insbesondere für Familien mit einem deutlich geringeren Zweiteinkommen.
Insgesamt lohnt es sich für Familien, die eigene Situation jährlich neu zu betrachten, da sich sowohl die Kinderzahl als auch das jeweilige Einkommen beider Partner über die Jahre verändern können und damit auch die optimale Kombination der verschiedenen steuerlichen Begünstigungen.
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Häufige Fehler vermeiden
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass der Absetzbetrag automatisch berücksichtigtwird, sobald ein Kind geboren wird. Tatsächlich muss der Anspruch aktiv entweder beim Arbeitgeber gemeldet oder im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden – geschieht dies nicht, entgeht der Familie der entsprechende Steuervorteil vollständig.
Ein weiterer verbreiteter Irrtum betrifft die Einkommensgrenze des Partners: Wird diese auch nur knapp überschritten, etwa durch ein einmaliges Zusatzeinkommen, entfällt der Alleinverdienerabsetzbetrag für das gesamte Jahr. Eine überschlägige Jahresplanung des Zweiteinkommens kann hier vor unangenehmen Überraschungen schützen.
Schließlich wird gelegentlich übersehen, dass Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sich gegenseitig ausschließen: Wer im selben Jahr beide Voraussetzungen zeitweise erfüllt, etwa durch eine Trennung während des Jahres, sollte die genaue Einordnung sorgfältig prüfen, um den jeweils zutreffenden und höheren Absetzbetrag korrekt anzugeben.
Im Zweifel lohnt sich ein Blick in die eigene Lohnverrechnung oder eine direkte Anfrage beim Finanzamt, bevor der Antrag gestellt wird. So lässt sich eine spätere Korrektur samt möglicher Nachzahlung von vornherein vermeiden.